Verwaltungsgerichtshof
24.09.1987
87/02/0113
GRS wie 1622/60 E 29. November 1961 VwSlg 7080 A/1961 RS 1
Wird in einer Verwaltungsstrafsache Berufung nur wegen des Strafausmaßes erhoben, kann der Ausspruch über die Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beschwerdepunkt bilden.