Verwaltungsgerichtshof
25.09.1987
87/02/0078
Für die Tatortumschreibung genügt in der Regel die Angabe der Straße und der Hausnummer. Dies gilt jedoch nicht für ein Haus, dessen Front eine Ausdehnung hat, die eine genügend konkrete Tatortumschreibung nicht zulässt. (hier: Übertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO)