Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1987

Geschäftszahl

87/02/0078

Rechtssatz

Für die Tatortumschreibung genügt in der Regel die Angabe der Straße und der Hausnummer. Dies gilt jedoch nicht für ein Haus, dessen Front eine Ausdehnung hat, die eine genügend konkrete Tatortumschreibung nicht zulässt. (hier: Übertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO)