Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1987

Geschäftszahl

87/02/0078

Rechtssatz

Es ist unerheblich, ob der Meldungsleger, als Zeuge vernommen, dem Beschuldigten den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung gemacht hat, wenn nur dem Strafverfahren eine rechtzeitige und rechtmäßige Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde zugrunde liegt.