Verwaltungsgerichtshof
25.09.1987
87/02/0078
Es ist unerheblich, ob der Meldungsleger, als Zeuge vernommen, dem Beschuldigten den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung gemacht hat, wenn nur dem Strafverfahren eine rechtzeitige und rechtmäßige Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde zugrunde liegt.