Verwaltungsgerichtshof
25.09.1987
87/02/0078
Wenn dem Beschuldigten in der Ladung unter Anführung von Tatzeit, Tatort und des von ihm gelenkten Fahrzeuges zum Vorwurf gemacht wird, er habe das Fahrzeug in zweiter Spur, somit nicht am Fahrbahnrand abgestellt und hiedurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO begangen, so ist die angelastete Verwaltungsübertretung in hinreichender Weise präzisiert.