Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1987

Geschäftszahl

87/02/0078

Rechtssatz

Wenn dem Beschuldigten in der Ladung unter Anführung von Tatzeit, Tatort und des von ihm gelenkten Fahrzeuges zum Vorwurf gemacht wird, er habe das Fahrzeug in zweiter Spur, somit nicht am Fahrbahnrand abgestellt und hiedurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO begangen, so ist die angelastete Verwaltungsübertretung in hinreichender Weise präzisiert.