Verwaltungsgerichtshof
14.05.1987
87/02/0049
Das trotz einer einschlägigen Belehrung erfolgende unsachgemäße Umgehen mit dem Alkotestgerät, das das Zustandekommen eines verwertbaren Ergebnisses verhindert oder beeinträchtigt, ist dem Verweigern der Atemluftprobe gleichzusetzen. (Hinweis auf E v. 27.1.1972, 0381/71)