Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1987

Geschäftszahl

87/02/0049

Rechtssatz

Das trotz einer einschlägigen Belehrung erfolgende unsachgemäße Umgehen mit dem Alkotestgerät, das das Zustandekommen eines verwertbaren Ergebnisses verhindert oder beeinträchtigt, ist dem Verweigern der Atemluftprobe gleichzusetzen. (Hinweis auf E v. 27.1.1972, 0381/71)