Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1987

Geschäftszahl

87/02/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0859/77 E 7. Dezember 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung (des Datums bzw des Tages der Begehung einer Verwaltungsübertretung) kann nicht nur von der Behörde gesetzt werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde.