Verwaltungsgerichtshof
09.04.1987
87/02/0039
GRS wie 0859/77 E 7. Dezember 1978 RS 2
Die Berichtigung (des Datums bzw des Tages der Begehung einer Verwaltungsübertretung) kann nicht nur von der Behörde gesetzt werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde.