Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1987

Geschäftszahl

87/02/0039

Rechtssatz

Es ist unzulässig im Berufungsbescheid den Tatvorwurf, das "Rotlicht" nicht beachtet zu haben, auf den Tatvorwurf, das "Gelblicht" nicht beachtet zu haben, zu berichtigen.