Verwaltungsgerichtshof
09.07.1987
87/02/0023
Der Hinweis, dass der vom Beschuldigten verwendete Sitzplatz "nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung" mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sei, stellt kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer solchen Übertretung dar, wenn sich aus dem Spruch ergibt, dass es sich nicht um ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen (auf welches Artikel römisch drei, Absatz 3, leg cit Anwendung fände) handelt, und der Beschuldigte nicht behauptet hat, dass der Sicherheitsgurt ohne rechtliche Verpflichtung angebracht gewesen sei.