Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1987

Geschäftszahl

87/02/0023

Rechtssatz

Der Hinweis, dass der vom Beschuldigten verwendete Sitzplatz "nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung" mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sei, stellt kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer solchen Übertretung dar, wenn sich aus dem Spruch ergibt, dass es sich nicht um ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen (auf welches Artikel römisch drei, Absatz 3, leg cit Anwendung fände) handelt, und der Beschuldigte nicht behauptet hat, dass der Sicherheitsgurt ohne rechtliche Verpflichtung angebracht gewesen sei.