Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1987

Geschäftszahl

87/01/0299

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0230 E 16. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der Begünstigung seiner Rechtsstellung vorzubringen. Anfragen an jene staatlichen Stellen des Heimatlandes, dessen Schutz der Asylwerber gerade nicht in Anspruch nehmen will, sind aus nahe liegenden Gründen des Schutzes der Person des Asylwerbers nicht zweckmäßig und zielführend.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010299.X01.1