Verwaltungsgerichtshof
20.01.1988
87/01/0157
Der Kollektivvertrag nimmt dem Arbeitgeber keineswegs die Befugnis, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen iSd Paragraph 27, AngG vorzeitig und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn er ihn lediglich verpflichtet, in solchen Fällen nicht gleich in aller Strenge mit der Entlassungserklärung vorzugehen, sondern damit zunächst die Disziplinarkommission zu befassen. Eine solche Beschränkung des Entlassungsrechtes ist durchaus zulässig.