Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1988

Geschäftszahl

87/01/0157

Rechtssatz

Ein Umstand, der objektiv keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Angestelltenverhältnisses iSd Paragraph 25, AngG darstellt, kann auch vertraglich (hier durch Kollektivvertrag der Ang. bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs) nicht zu einem solchen gemacht werden; nicht jeder rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung unter den im Kollektivvertrag vereinbarten Voraussetzungen kommt das gleiche Gewicht zu wie den im Paragraph 27, AngG ausdrücklich genannten.