Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1988

Geschäftszahl

87/01/0157

Rechtssatz

Ob der betroffene Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt hat, ist als Hauptfrage ausschließlich im Kompetenzbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu prüfen, während sie für das Einigungsamt nur als Vorfrage zu beurteilen ist. Eine sozialwidrige vorzeitige Entlassung ist nicht von vornherein ungültig, sie wird erst durch die erfolgreiche Anfechtung beim Einigungsamt beseitigt. Das Einigungsamt hat daher als Hauptfrage nur zu entscheiden, ob die vorzeitige Entlassung gem Paragraph 106, Absatz 2, im Zusammenhalt mit Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 ArbVG sozialwidrig ist.