Verwaltungsgerichtshof
12.04.1989
87/01/0058
Mangels einer weiteren Konkretisierung der Bearbeitungen gem Paragraph 92, Absatz eins, ArbVG im Gesetz (was bei Beratungen, die einerseits der Information des Betriebsrates dienen und andererseits den Zweck verfolgen, diesem beim Betriebsinhaber das erforderliche Gehör zu verschaffen, schon rein begrifflich auch nicht weiter gefordert werden kann), kann von einer Unbestimmtheit der Leistung, die einer Vollstreckung entgegenstünde, nicht gesprochen werden.