Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Geschäftszahl

87/01/0058

Rechtssatz

Mangels einer weiteren Konkretisierung der Bearbeitungen gem Paragraph 92, Absatz eins, ArbVG im Gesetz (was bei Beratungen, die einerseits der Information des Betriebsrates dienen und andererseits den Zweck verfolgen, diesem beim Betriebsinhaber das erforderliche Gehör zu verschaffen, schon rein begrifflich auch nicht weiter gefordert werden kann), kann von einer Unbestimmtheit der Leistung, die einer Vollstreckung entgegenstünde, nicht gesprochen werden.