Verwaltungsgerichtshof
16.12.1987
87/01/0051
Auch ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid, der alle wesentlichen Merkmale eines solchen aufweist, wird rechtlich existent und entfaltet Rechtswirkungen. Eine absolute Nichtigkeit eines solchen Bescheides liegt daher nicht vor, sondern lediglich dessen Vernichtbarkeit.