Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1987

Geschäftszahl

87/01/0051

Rechtssatz

Auch ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid, der alle wesentlichen Merkmale eines solchen aufweist, wird rechtlich existent und entfaltet Rechtswirkungen. Eine absolute Nichtigkeit eines solchen Bescheides liegt daher nicht vor, sondern lediglich dessen Vernichtbarkeit.