Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1987

Geschäftszahl

87/01/0048

Rechtssatz

Dem Paragraph 34, Absatz 2, AVG ist nicht zu entnehmen, dass die Haft als Ersatz der Geldstrafe erst dann bescheidmäßig festgesetzt werden darf, wenn die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bereits feststeht.