Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1987

Geschäftszahl

87/01/0048

Rechtssatz

Mit dem Vorwurf gegenüber einem Organ, es "erfinde" Tatsachen, die nur aus dessen "Phantasie" herrührten, und ähnlichen Formulierungen wird der Behörde unsachliches Vorgehen in einer Art unterstellt, die den Boden sachlicher Kritik verlässt. Selbst wenn die Partei der Meinung gewesen wäre, ihre Kritik sei berechtigt und sie nicht den Vorsatz gehabt haben sollte, das Organ zu beleidigen, würde dies ihre beleidigende Schreibweise nicht entschuldigen, weil für den Tatbestand nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 Beleidigungsabsicht nicht gefordert wird. (Hinweis auf E vom 31.3.1977, 1977/76)