Verwaltungsgerichtshof
12.12.1986
86/18/0255
Es erscheint durchaus schlüssig, wenn die Behörde dem unter Wahrheitspflicht als Zeuge aussagenden Meldungsleger mehr Glauben schenkt als dem Beschuldigten, den eine derartige Verpflichtung zu wahrheitsgemäßer Aussage nicht trifft.