Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1986

Geschäftszahl

86/18/0255

Rechtssatz

Es erscheint durchaus schlüssig, wenn die Behörde dem unter Wahrheitspflicht als Zeuge aussagenden Meldungsleger mehr Glauben schenkt als dem Beschuldigten, den eine derartige Verpflichtung zu wahrheitsgemäßer Aussage nicht trifft.