Verwaltungsgerichtshof
24.10.1986
86/18/0205
Den Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO die Einsicht in den Aktenvermerk über den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung von Straßenverkehrszeichen und die Abschriftnahme zu gestatten. Es ist ihnen jedoch kein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in den Verordnungsakt (Verordnungen gemäß Paragraph 43, StVO 1960) eingeräumt. Aus diesem Grund wird der Bfr nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, wenn ihm in einzelne ministerielle Verordnungsakten einschließlich der Verkehrszeichenpläne keine Einsicht gewährt worden ist.