Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1986

Geschäftszahl

86/18/0205

Rechtssatz

Den Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO die Einsicht in den Aktenvermerk über den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung von Straßenverkehrszeichen und die Abschriftnahme zu gestatten. Es ist ihnen jedoch kein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in den Verordnungsakt (Verordnungen gemäß Paragraph 43, StVO 1960) eingeräumt. Aus diesem Grund wird der Bfr nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, wenn ihm in einzelne ministerielle Verordnungsakten einschließlich der Verkehrszeichenpläne keine Einsicht gewährt worden ist.