Verwaltungsgerichtshof
24.10.1986
86/18/0205
Es liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn die belangte Behörde den vom Bfr beantragten Lokalaugenschein nicht durchführte, weil der Bfr keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die geschilderten Feststellungen der MA 46 über die Anbringung des erwähnten Verkehrszeichens unrichtig sein könnten, sondern in der Beschwerde dazu nur vorgebracht hat, diesem Beweismittel könne "nicht von vornherein der Beweiswert abgesprochen werden, weil es möglich ist, dass sich bei dem Lokalaugenschein ergeben hätte, dass für den Bereich des Tatortes Verkehrszeichen nicht aufgestellt waren".