Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1986

Geschäftszahl

86/18/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0081 E 23. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Gegen die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der A 23 ("Südosttangente") bestehen keine Bedenken.