Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1988

Geschäftszahl

86/18/0188

Rechtssatz

Auf unbestimmt und allgemein gehaltene Einwendungen des Beschuldigten braucht nicht eingegangen zu werden. Dies gilt auch im medizinischen Bereich (Hinweis E 12.9.1985, 85/18/0053).