Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1988

Geschäftszahl

86/18/0188

Rechtssatz

Wurde in einem Gutachten (betreffend Fahruntüchtigkeit nach Alkoholgenuss) die schlechte körperliche Verfassung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht berücksichtigt, so gereichte ihm dies sicherlich nicht zum Nachteil (Hinweis auf Jarosch-Müller-Piegler, Alkohol und Recht, S 45, wonach Ermüdung die Leistungseinbuße des Alkohols auffallend steigert).