Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

86/18/0180

Rechtssatz

Ausf, daß die Tatortangabe Wien 21, Franz Jonas Platz nächst der Haltestelle der Straßenbahnlinie 31/5 (hier bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO) fallbezogen als ausreichend konkretisiert anzusehen ist.