Verwaltungsgerichtshof
27.06.1990
86/18/0180
Ausf, daß die Tatortangabe Wien 21, Franz Jonas Platz nächst der Haltestelle der Straßenbahnlinie 31/5 (hier bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO) fallbezogen als ausreichend konkretisiert anzusehen ist.