Verwaltungsgerichtshof
27.06.1990
86/18/0180
Es ist nicht erforderlich, daß im Spruch eines Straferkenntnisses, mit dem eine Bestrafung ua nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO ausgesprochen wird, nähere Angaben über das beschädigte Fahrzeug enthalten sind. Es genügt, das wesentliche Tatbestandselemente des ursächlichen Zusammenhanges mit den erfolgten Beschädigungen im Spruch zu nennen, ohne im Spruch näher auszuführen, welches Fahrzeug beschädigt worden ist.