Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1986

Geschäftszahl

86/18/0162

Rechtssatz

Die irrtümliche Annahme des Beschuldigten, der Anzeiger (eines Verkehrsunfalles) werde "bei der erstbesten Möglichkeit" mit ihm zum Nachweis der Namen und Anschriften zusammentreffen, befreit den Beschuldigten nicht von der für den Fall des Unterbleibens dieses Nachweises vorgesehenen Verpflichtung zur Meldung des Unfalles bei der nächsten Polizeidienststelle.