Verwaltungsgerichtshof
12.09.1986
86/18/0079
GRS wie 0731/70 E 19. Oktober 1970 RS 3
Das Gleichheitsprinzip ist als Richtschnur für die richtige Handhabung des einer Behörde gesetzlich eingeräumten freien Ermessens anzusehen; die dem VwGH obliegende Kontrolle der Ermessensübung im Sinne des Gesetzes, hat somit auch eine Prüfung der Wahrung des Gleichheitsprinzipes mitzuerfassen.