Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1986

Geschäftszahl

86/18/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0731/70 E 19. Oktober 1970 RS 3

Stammrechtssatz

Das Gleichheitsprinzip ist als Richtschnur für die richtige Handhabung des einer Behörde gesetzlich eingeräumten freien Ermessens anzusehen; die dem VwGH obliegende Kontrolle der Ermessensübung im Sinne des Gesetzes, hat somit auch eine Prüfung der Wahrung des Gleichheitsprinzipes mitzuerfassen.