Verwaltungsgerichtshof
07.05.1986
86/18/0009
GRS wie 85/18/0004 E VS 20. Dezember 1985 VwSlg 11983 A/1985 RS 1
Für die Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beglaubigung einer Bescheidausfertigung im Falle einer Vervielfältigung ist ausschließlich das Faktum der Vervielfältigung maßgebend. Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer vervielfältigten Bescheidausfertigung also nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Behörde überlassen, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt (Hinweis E 20.3.1984, 84/04/0022, 0023). Im Beschwerdefall läßt die vorliegende Ausfertigung des der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheides unzweifelhaft erkennen, daß es sich um eine Vervielfältigung handelt. Diese vervielfältigte Ausfertigung enthält "die Beisetzung des Namens des Genehmigenden" und entspricht daher dem Erfordernis des Paragraph 18, Absatz 4, vierter Satz AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl 1982/199.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180009.X02