Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.1989

Geschäftszahl

86/17/0198

Rechtssatz

Es ist ohne rechtliche Bedeutung, dass der Abgabenpflichtige als juristische Person die Abgabenhinterziehung nicht selbst begangen haben konnte, sondern dass seine Organe tatbildlich handelten. Denn die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgabenbeträge gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat; es kommt nur darauf an, ob sie überhaupt hinterzogen worden sind (Hinweis E 7.3.1963, 1446/61, VwSlg 2815 F/1963).