Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1988

Geschäftszahl

86/17/0160

Rechtssatz

Hat der VwGH in einem Vorerkenntnis die Zuständigkeit eines Organs zur Bescheiderlassung angenommen, so ist die Behörde und der VwGH selbst an diese Zuständigkeitsannahme gebunden (Hinweis E 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980).