Verwaltungsgerichtshof
21.11.1986
86/17/0131
Durch die Abweisung einer Berufung der Rechtsnachfolgerin einer übertragenden GmbH (Verschmelzung) gegen einen Bescheid, der an die infolge der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bereits erloschene übertragende GmbH gerichtet ist, wird zum Ausdruck gebracht, daß die Berufungsbehörde gem Paragraph 289, Absatz eins, BAO eine der Erledigung des Finanzamtes inhaltlich gleiche Entscheidung über die Festsetzung der Abgabe trifft. Durch einen solchen Berufungsbescheid kann der Adressat (Rechtsnachfolger der erloschenen GmbH) in seinem Recht auf Unterbleiben einer Abgabenfestsetzung ihm gegenüber verletzt sein. Die Beschwerde durch ihn gegen einen solchen Berufungsbescheid ist daher zulässig.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170131.X02