Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1987

Geschäftszahl

86/17/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/15/0099 E 19. Jänner 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Auch wenn es sich bei Beförderungsleistungen um freiwillige Sozialleistungen handelt, so fehlt dem sozialen Moment die erforderliche Selbständigkeit, die diese Sozialleistungen als vom jeweiligen Dienstverhältnis unabhängige Zuwendungen an Arbeitnehmer kennzeichnen könnte. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht müssen daher auch in Geld zu veranschlagende Vorteile von Arbeitnehmern auf Grund freiwilliger Sozialleistungen eines Arbeitgebers den Arbeitsleistungen gegenübergestellt werden. Unabhängig von einer Äquivalenz dieser Leistungen begründen dann solche Arbeitsleistungen einen tauschähnlichen Umsatz.