Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1987

Geschäftszahl

86/17/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/15/0099 E 19. Jänner 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die vom Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern erbrachten Beförderungsleistungen sind nur dann als umsatzsteuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen anzusehen, wenn zwischen Beförderungsleistung und den Arbeitsleistungen der beförderten Arbeitnehmer ein innerer Zusammenhang besteht. Ein solcher ergibt sich aus dem Umstand, daß der Arbeitgeber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Beförderungsleistungen nur im Hinblick auf zu erwartende Arbeitsleistungen erbringt.