Verwaltungsgerichtshof
23.10.1987
86/17/0108
Naturalleistungen, die der Unternehmer seinen Mitarbeitern laufend gewährt, unterliegen der Umsatzbesteuerung, auch wenn die Empfänger kein besonderes Entgelt aufzuwenden haben. Als Entgelt gilt in diesem Fall ein entsprechender Teil des Wertes ihrer Dienstleitungen und Arbeitsleistungen. Es ist unerheblich, ob der einzelne Arbeitnehmer auf die individuell zurechenbare Naturalleistung einen Rechtsanspruch hat oder nicht; wenngleich ein Rechtsanspruch eine Entgeltbeziehung jedenfalls indiziert (Hinweis E 28.4.1954, 1049/53, VwSlg 937 F/1954).