Verwaltungsgerichtshof
23.10.1987
86/17/0108
Die Abgabe von Freigetränken an das Personal eines getränkesteuerpflichtigen Unternehmers durch diesen stellt einen entgeltlichen und damit auch steuerpflichtigen Vorgang iSd Slbg GetränkesteuerG 1967 dar (Hinweis E 28.4.1954, 1049/53, VwSlg 937 F/1954; im vorliegenden Beschwerdefall stellt die Abgabe von Freigetränken an Buschauffeure und Reiseleiter mangels einer Gegenleistung dieser Person keine entgeltliche Getränkeabgabe durch den Bf dar).