Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1986

Geschäftszahl

86/17/0072

Rechtssatz

Bei der Frage, welches Kollegium oder welches monokratische Organ des Milchwirtschaftsfonds die Entscheidung zu treffen hat, handelt es sich um eine solche der behördlichen Zuständigkeit und nicht um eine der inneren Gliederung der Behörde.