Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1986

Geschäftszahl

86/17/0071

Rechtssatz

Ein Antrag auf Aufwandersatz bei Obsiegen der belangten Behörde steht dieser zu, nicht dem Rechtsträger. Ein Aufwandersatzantrag des Rechtsträgers ist zurückzuweisen.