Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Geschäftszahl

86/17/0006

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Wr Garagengesetz ist die Abgabenbehörde auch an eine noch nicht rechtskräftige Feststellung der Baubehörde, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, gebunden.