Verwaltungsgerichtshof
18.09.1987
86/17/0006
Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Wr Garagengesetz ist die Abgabenbehörde auch an eine noch nicht rechtskräftige Feststellung der Baubehörde, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, gebunden.