Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Geschäftszahl

86/16/0237

Rechtssatz

Die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten gegenüber nicht bevorzugt. Dies ergibt sich bei Betrachtung der Bestimuung des Paragraph 757, ABGB (gesetzliches Erbrecht des Ehegatten) und der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, Z ErbStG 1955, Paragraph 14, Absatz 2, ErbStG 1955, Paragraph 7, Absatz eins, Steuerklasse 1 Ziffer eins, ErbStG 1955 (erbschaftssteuerliche Begünstigungen). Solcherart erweist sich die erbschaftssteuerliche Berücksichtigung von etwa über Jahre hin erbrachten Pflegeleistungen des hinterbliebenen Lebensgefährten in Ansehung der dargelegten Steuerbegünstigungen des von Todes wegen erwerbenden Ehegatten als sachlich unbedenklich.

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

1278/68 E 19. März 1970 RS 1;

1441/56 E 3. Oktober 1960 VwSlg 2287 F/1960 RS 1;

(RIS: abgv)