Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Geschäftszahl

86/16/0237

Rechtssatz

Ein Vergleich mit der erbschaftssteuerlichen Behandlung von Ehegatten vermag eine Versagung der Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, ErbStG 1955 auf den überlebenden Lebensgefährten nicht zu rechtfertigen. Die unterschiedliche erbschaftssteuerliche Behandlung innerhalb des Vergleichspaares beruht auf sachlich gerechtfertigten Erwägungen des Gesetzgebers und läßt eine objektive wirkliche Benachteiligung eines überlebenden Ehepartners einem überlebenden Lebensgefährten gegenüber im Hinblick auf die Unterschiede zwischen Ehe und nicht ehelicher Lebensgemeinschaft und somit auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht erkennen (Hinweis E VfGH 19.12.1974, B 81/74, VfSlg 7467).

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

1278/68 E 19. März 1970 RS 1;

1441/56 E 3. Oktober 1960 VwSlg 2287 F/1960 RS 1;

(RIS: abgv)