Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1987

Geschäftszahl

86/16/0236

Rechtssatz

Bei Stellung eines Antrages iSd Paragraph 308, Absatz eins, BAO obliegt es dem Antragsteller bzw dem für ihn einschreitenden Wirtschaftstreuhänder, das, was letzterer in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinem Kanzleipersonal zwecks Vermeidung von Fristversäumnissen vorgesehen hat, im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten.