Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Geschäftszahl

86/16/0221

Rechtssatz

Im Zollgebiet angekaufte, später ins Ausland transportierte und wieder ins Zollgebiet zurückgebrachte Waren (hier Spirituosen) stellen keine eingangsabgabepflichtigen Waren dar.