Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Geschäftszahl

86/16/0221

Rechtssatz

Die Finanzstrafbehörde ist verpflichtet, von Amt wegen ohne Rücksicht auf Vorbringen, Verhalten und Behauptungen der Beschuldigten die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und ihre Wahrheit festzustellen.