Verwaltungsgerichtshof
22.01.1987
86/16/0221
Die Finanzstrafbehörde ist verpflichtet, von Amt wegen ohne Rücksicht auf Vorbringen, Verhalten und Behauptungen der Beschuldigten die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und ihre Wahrheit festzustellen.