Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Geschäftszahl

86/16/0214

Rechtssatz

Wesentliches Merkmal der Sachhaftung ist, daß sie dem Abgabengläubiger hinsichtlich einer bestimmten Sache eine Rechtsstellung verleiht, die allen Rechten an der Sache, auch dem Eigentum, vorgeht, weil das höherstehende Gemeinschaftsinteresse diesen Eingriff in die Rechtsphäre des Einzelnen ermöglicht. Die Sachhaftung ist die rechtliche Folge der Zollschuld, sie ist eine besondere Art der zwangsweisen Einbringung der Eingangsabgaben. Sie ist gegen den Eigentümer oder Besitzer der haftenden Ware geltend zu machen, auch wenn dieser nicht ident mit dem persönlichen Zollschuldner ist.