Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Geschäftszahl

86/16/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0113 E 7. Mai 1987 VwSlg 6213 F/1987; RS 2

Stammrechtssatz

Das Institut der Stundungszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Fiskus dadurch erleidet, daß er die geschuldete Leistung nicht bereits am Tage der Fälligkeit erhält (Hinweis E 22. September 1961, 383/59, VwSlg 2491 F/1961; E 20. April 1977, 446/77).