Verwaltungsgerichtshof
19.05.1988
86/16/0203
Enthält ein Testament echte Erbseinsetzungen sowie die Anordnung, eine im Nachlaß befindliche Liegenschaft zu verkaufen und den Erlös unter den Erben zu teilen, dann ist den Erben die Liegenschaft (und nicht etwa der für den Verkauf derselben erzielte Kaufpreis) angefallen. Es liegt eine bloße Teilungsanordnung, die eine Auflage ("Auftrag") iSd Paragraph 709, ABGB vor. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ErbStG ist der Einheitswert der Liegenschaft der Steuerberechnung zugrundezulegen (Hinweis E 20.6.1963, 225/62, VwSlg 2898 F/1963).