Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Geschäftszahl

86/16/0199

Rechtssatz

Der Paragraph 17, Absatz 3, FinStrG enthält eine Beweislastregel: Will der tatunbeteiligte Eigentümer den Verfall von Gegenständen, die in die strafbare Tat verstrickt sind ("producta et instrumenta sceleris"), hintanhalten, so muß er sein Eigentum eindeutig nachweisen (Hinweis OGH 3.2.1983, 12 Os 152/82, LSK 1983/77). Diese Beweislastregel spiegelt die Tatsache wieder, daß diese Beweisführung zum Verantwortungsbereich desjenigen zählt, der sich auf sein Eigentumsrecht beruft. Denn der Eigentümer hat einen weitaus stärkeren Bezug zur Sache als die Behörde. Er ist somit am ehesten in der Lage, Beweismittel für sein Eigentum beizubringen. Wenn daher der Nachweis des Eigentums dem Verfallsbeteiligten auferlegt ist, dann muß der von dieser formellen Beweislast Betroffene eindeutig nachweisen, daß er der Eigentümer der verfallsbedrohten Sachen ist. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, zB durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeizuführen (Hinweis E 13.11.1986, 85/16/0109).