Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1986

Geschäftszahl

86/16/0156

Rechtssatz

Eine Einschränkung der Berufung, mit der die ursprüngliche Anfechtungserklärung korrigiert wurde, ist für den Bf mit der Unterzeichnung der Niederschrift durch seinen ausgewiesenen Rechtsfreund, dem die rechtliche Wirkung der erklärten Berufungseinschränkung völlig klar sein mußte, rechtsverbindlich, auch wenn sie - möglicherweise - seinem Interesse und seinem eigenen Willen nicht entsprach.