Verwaltungsgerichtshof
16.10.1986
86/16/0156
Eine Einschränkung der Berufung, mit der die ursprüngliche Anfechtungserklärung korrigiert wurde, ist für den Bf mit der Unterzeichnung der Niederschrift durch seinen ausgewiesenen Rechtsfreund, dem die rechtliche Wirkung der erklärten Berufungseinschränkung völlig klar sein mußte, rechtsverbindlich, auch wenn sie - möglicherweise - seinem Interesse und seinem eigenen Willen nicht entsprach.