Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1988

Geschäftszahl

86/16/0154

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterbricht jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat.