Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1987

Geschäftszahl

86/16/0122

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben besteht nicht darin, ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit zu schützen. Vielmehr müssen BESONDERE UMSTÄNDE vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (Hinweis E 30.11.1981, 3166/79, VwSlg 5633 F/1981), oder wenn etwa das Ergebnis einer Betriebsprüfung den Abgabepflichtigen dazu veranlaßt hat, unter Anerkennung der Auffassung der Behörde von ihm bereits erhobene Rechtsmittel zurückzuziehen (Hinweis E 14.12.1982, 82/14/0036).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160122.X06