Verwaltungsgerichtshof
03.09.1987
86/16/0116
Beim Vorvermächtnis gilt - selbst wenn nicht schon auf Grund des Paragraph 725, letzter Fall ABGB, dann jedenfalls durch die Verweisung in Paragraph 652, ABGB - das Surrogationsprinzip. Nach diesem Prinzip tritt ua unmittelbar an die Stelle aufgewendeter Nachlaßmittel das damit Erworbene. Wenn daher der Vorvermächtnisnehmer eines Unternehmens entgegen der ihm vom Erblasser eingeräumten Berechtigung mit unrechtmäßigen Entnahmen aus dem Reingewinn des Unternehmens eine Liegenschaft erwirbt, so werden die Nachvermächtnisnehmer dieses Unternehmens auch Nachvermächtnisnehmer dieser Liegenschaft. Somit erhöht sich auch die Erbschaftsteuerschuld der Nachvermächtnisnehmer, wobei der Bewertung der Liegenschaft der den Quoten entsprechende Einheitswert zugrundezulegen ist.